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Anerkennungsverfahren

Übersicht über Anerkennungsverfahren © Koordination 2024

In Sachsen ist für ausländische Fachkräfte der Gesundheitsfachberufe folgender Ablauf für das Anerkennungsverfahren vorgesehen:

  1. Einreichung des Antragsformulars, inklusive aller notwendigen Unterlagen beim KSV Sachsen
  2. Der KSV Sachsen prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, übersendet die Posteingangsbestätigung an die antragstellende Fachkraft, sowie ggf. eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen
  3. Verfahrensweg A: Reguläres Verfahren
    • Dieses wird für Pflegekräfte, welche explizit eine Gleichwertigkeitsprüfung beantragen sowie für alle Fachkräfte der weiteren Gesundheitsfachberufe angewandt.
      Sofern dem KSV Sachsen alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
    • Das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung kann sein:
      • Die ausländische Berufsausbildung ist gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf, oder
      • die Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht möglich, weil es keinen passenden deutschen Referenzberuf zur ausländischen Berufsausbildung gibt, oder
      • die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit dem deutschen Referenzberuf kann noch nicht beschieden werden.
        Die antragstellende Fachkraft muss einen Nachweis über den Erwerb eines gleichwertigen Kenntnisstandes erbringen.
        Ein gleichwertiger Kenntnisstand kann durch das erfolgreiche Bestehen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs- bzw. einer Kenntnisprüfung nachgewiesen werden.
  4. Verfahrensweg B: Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
    • Pflegefachkräfte können bei Antragstellung zwischen dem regulären Verfahren (siehe Verfahrensweg A) und dem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung wählen. Wenn die Fachkraft auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet, dann entfällt eine detaillierte Überprüfung des Abschlusses endgültig. 
    • Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung bedeutet:
      Die Fachkraft muss einen gleichwertigen Kenntnisstand in Form eines dreijährigen Anpassungslehrgangs mit einer Prüfung, die sich auf die gesamten Inhalte der generalistischen Ausbildung erstreckt oder mittels einer Kenntnisprüfung in vier Pflegesituationen im Einsatzbereich der stationären Langzeitpflege nachweisen.
  5. Einreichung des Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, sowie Sprachnachweis Deutsch B2 (Logopädie Deutsch C2)
  6. Die Fachkraft erhält auf Antrag und bei Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (Berufserlaubnis).

Für eine individuelle Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen können sich Fachkräfte an die Informations- und Beratungsstellen Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) wenden.

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01067 Dresden

Telefon: 0351 43707040

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