Aufenthaltsrechtliche Aspekte
Die Fachinformationszentren Zuwanderung in Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau und im Erzgebirgskreis beraten und unterstützen kleine und mittlere Unternehmen unter anderem in aufenthaltsrechtlichen Belangen. Darüber hinaus kann man sich zum Beispiel auf den Seiten von »Make it in Germany« informieren.
Fachinformationszentrum Zuwanderung Dresden
Weißeritzstr. 3 (Yenidze)
01067 Dresden
Telefon: 0351 43707050
E-Mail: fizu-dresden@exis.de
Fachinformationszentrum Zuwanderung Chemnitz
Annaberger Str. 105
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 52027174
E-Mail: fizu-chemnitz@exis.de
Fachinformationszentrum Zuwanderung Leipzig
Georg-Schumann-Str. 173
04159 Leipzig
Telefon: 0341 580882020
E-Mail: fizu-leipzig@exis.de
Personen mit Wohnsitz in Deutschland
Halten sich Fachkräfte zu einem anderen Aufenthaltszweck als der Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme bereits in Deutschland auf, so ist unter Umständen die Beantragung des Wechsels des Aufenthaltstitels notwendig. Ein Aufenthaltswechsel muss meist dann beantragt werden, wenn der ursprüngliche Zweck des Aufenthaltes sich ändert.
EU-Bürger/-innen und Staatsangehörige aus der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
EU-Bürger/-innen und Staatsangehörige der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes können für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsfachberuf nach Deutschland einreisen. Die Einreise ist mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Da die meisten Maßnahmen länger als drei Monate dauern, muss der Lebensunterhalt gesichert sein, sofern im Rahmen der Anpassungsmaßnahme nicht mindestens eine geringfügige Beschäftigung besteht.
Personen aus Drittstaaten
§ 16d Aufenthaltsgesetz – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Fachkräfte aus Drittstaaten können für die Absolvierung von Qualifizierungsmaßnahmen einwandern, die zur vollen Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf führen.
Der Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt für vorerst maximal 24 Monate. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe ist eine Verlängerung auf maximal 36 Monate möglich.
Fachkräfte können neben der Qualifizierungsmaßnahme einer Beschäftigung nachgehen. Allerdings darf diese 20 Stunden in der Woche in branchenfremden Bereichen nicht überschreiten. Sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung steht, kann eine Fachkraft mehr als 20 Stunden pro Woche tätig werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Pflegefachfrau als Pflegehelferin beschäftigt ist.
Damit ein Visum für den Aufenthalt nach § 16d AufenthG beantragt werden kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Feststellungsbescheid vom KSV Sachsen
- Vertrag mit einem Qualifizierungsanbieter
- Nachweis von Sprachkenntnissen mindestens auf dem Niveau B1
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum des Aufenthaltes
§ 81a Aufenthaltsgesetz – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgebende in Vollmacht der Fachkraft beantragen. Die lokale Ausländerbehörde übernimmt die Beratung der Arbeitgebenden und koordiniert einen schnelleren Ablauf.
Die Bearbeitungsfristen sind gesetzlich geregelt und gelten für die zuständigen Anerkennungs- und Visastellen. Der Bescheid vom KSV Sachsen, als zuständige anerkennende Stelle, mit dem das Ergebnis der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellt wird, muss spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Dokumente vorliegen. Die deutsche Auslandsvertretung hat maximal drei Wochen Zeit für die Terminvergabe und anschließend ebenfalls maximal drei Wochen für die Entscheidung über den Visumsantrag.
Die Kosten für das Verfahren betragen 411 Euro und sind an die lokale Ausländerbehörde zu entrichten.