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Aktuelle Besonderheiten

Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Pflegefachkraft, die bis zum 31.12.2022 beim KSV Sachsen eingereicht wurden, fand die Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Krankenpflege- (KrPflG) bzw. Altenpflegegesetz (AltPflG) statt.
Die Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen nach KrPflG bzw. AltPflG ist nur noch bis zum 31.12.2024 möglich. 

Bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder des Abschlussgespräches des Anpassungslehrganges nach KrPflG bzw. AltPflG, kann ebenfalls ein neuer Antrag zur Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz (PflBG) gestellt werden.

Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbene Abschlusses als Pflegefachkraft, die seit dem 01.01.2023 beim KSV Sachsen eingereicht werden, findet die Prüfung der Gleichwertigkeit direkt nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) statt.

 

Seit dem 01.01.2020 ist das neue Hebammengesetz (HebG) in Kraft.

Bis 31.12.2022 wurden Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger vom KSV Sachsen nach dem Hebammengesetz (HebG) in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung beschieden.

Sofern dabei wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, ist es nötig, dass die Antragstellenden einen gleichwertigen Kenntnisstand mittels eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges oder einer bestandenen Eignungs-/Kenntnisprüfung bis 31.12.2024 nachweisen.

Die ab 01.01.2023 beim KSV Sachsen eingereichten Anträge auf Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger werden direkt nach dem neuen Hebammengesetz (HebG) beschieden.

Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses in der:

  • Medizinischen Technologie für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinischen Technologie für Radiologie
  • Medizinischen Technologie für Funktionsdiagnostik
  • Medizinischen Technologie für Veterinärmedizin

werden vom KSV Sachsen bis zum 31.12.2024 nach MTA-G (Gesetz über technische Assistenten in der Medizin) beschieden.

Sofern wesentliche Unterschiede festgestellt werden, müssen die Antragstellenden einen gleichwertigen Kenntnisstand mittels eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges oder einer bestandenen Eignungs-/Kenntnisprüfung bis zum 31.12.2026 nachweisen.

Anträge auf Anerkennung eines ausländischen Abschlusses in der Medizinischen Technologie, die ab dem 01.01.2025 beim KSV Sachsen eingereicht werden, werden direkt nach MTBG (Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie) beschieden.

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